ALLGEMEINE
GESCHÄFTS­­BEDING­UNGEN
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1. GELTUNGSBEREICH

  1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Training Base Weeze GmbH & Co. KG (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder „TBW“ genannt) und ihren Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das geltende Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber oder von dem Auftraggeber vertretener Unternehmen, juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt) finden nur dann Anwendung auf die Vertragsbeziehungen, wenn TBW ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. TBW bietet insbesondere die Durchführung von Trainings und sonstige Veranstaltungen in Realbrandszenarien auf ihrem Trainingsgelände inklusive Anlagen und Gebäude, Befüllen von Atemluftgeräten, Versorgung von Trainingseinheiten (zum Beispiel Verpflegung und Übernachtungen) und die Durchführung von Schulungen und Lehrgängen („Leistungen“) an. 
  3. Im Falle der Vermietung und sonstigen, insbesondere leihweisen Überlassung von Materialien und Gegenständen wie bspw. Feuerbekämpfungsmittel, Atemschutzgeräte, Feuerschutzbekleidung etc. gelten diese AGB und zusätzlich die besonderen Bedingungen für die Vermietung bzw. Überlassung von Materialien und Gegenständen des Auftragnehmers (Anlage 1). 
  4. Angebote, Annahmen und sonstige Vertragserklärungen der TBW werden ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben.
  5. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  6. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn TBW nicht nochmals auf diese hinweist.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Sofern keine abweichende Annahmefrist angegeben ist, können Angebote von TBW für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum vom Auftraggeber angenommen werden. Angebote von TBW sind freibleibend, d.h. TBW ist auch während der Angebotsdauer bis zum Zugang der Annahme jederzeit befugt, ein Angebot zu widerrufen. Der Vertrag kommt mit Zugang des vom Auftraggeber unterschriebenen Angebots bei TBW oder durch eine sonstige Willenserklärung des Auftraggebers spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung zustande. Gibt der Auftraggeber ein Angebot ab, das nicht mit einem vorherigen Angebot von TBW in Zusammenhang steht, so kommt der Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TBW, spätestens mit Ausführung der Leistung, zustande.
  2. Angebote von TBW können nur vollständig und ohne Änderungen durch den Auftraggeber akzeptiert werden. Jede nur teilweise Annahme eines Angebots und/oder Änderung gilt als Ablehnung, es sei denn, TBW erklärt schriftlich ihr Einverständnis.
  3. Sofern in den Angeboten der TBW oder durch sonstige schriftliche Erklärung der TBW nicht anders angegeben, gewährt die TBW keine zugesicherten Eigenschaften oder garantiert Beschaffenheiten ihrer Leistungen.

3. AUSFÜHRUNG DER VEREIN­BARUNG

TBW wird die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen erbringen. TBW ist befugt, die Dienstleistungen nach eigenem Ermessen selbst oder unter Einschaltung Dritter zu erbringen. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

4. Aufbau und Hierachie innerhalb des TBW-Trainings

  1. Zur Durchführung von Trainings auf dem Trainingsgelände der TBW wird Sicherheitspersonal in der durch die TBW für den Einzelfall festzusetzenden Anzahl benötigt. Das Sicherheitspersonal besteht aus dem Supervisor und ausgebildeten (ggf. auch vom Auftraggeber gestellten Trainern, d.h. externen) Trainern und/oder (ggf. auch vom Auftraggeber gestellten, d.h. externen) Instrukteuren (zusammen: Funktionspersonal). Der Supervisor leitet das Trainingsszenario. Er ist leitungs- und sicherheitsverantwortlich, trifft in letzter Konsequenz Entscheidungen hinsichtlich Sicherheit und Organisation des Trainings und ist für das Funktionspersonal des Trainings erster Ansprechpartner. Er führt die Sicherheitsunterweisung durch und ist vom Auftraggeber über die Teilnehmer sowie externe Trainer und Instrukteure ausreichend zu informieren. Der Supervisor greift nicht in die Ausbildung und Vorgehensweisen der TBW-eigenen und/oder TBW-fremden Trainer ein, solange diese nach den festgelegten Sicherheitsparametern und Vorgaben von TBW (organisatorischer Trainingsplan) ablaufen.
  2. Die Trainer oder Instrukteure werden von TBW (TBW-eigene Trainer) oder vom Auftraggeber (externe Trainer bzw. Instrukteure) gestellt. Sie haben grundsätzlich eine Atemschutzausrüstung und die vorgeschriebene Feuerwehr-Schutzbekleidung zu tragen.
  3. Der Auftraggeber versichert, dass der jeweilige externe Trainer bzw. Instrukteur vorab an einer speziellen Einweisung für externe Trainer durch TBW-eigene Ausbilder teilgenommen hat. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass sein eigener Trainer und/oder Instrukteur die Regeln für externe Trainer und Instrukteure beim Einsatz auf der Traing Base Weeze bestätigt und anerkannt hat.
  4. Sofern der Auftraggeber einen (externen) Trainer stellt, ist er für die Ausbildungsinhalte und Lernziele verantwortlich. Der externe Trainer kann jederzeit das Training der eigenen Gruppe koordinieren und kontrollieren, also auch darin eingreifen – Vorstehendes jedoch nur innerhalb der durch die TBW vorab vorgegebenen (sicherheitsrelevanten) Grenzen (insbesondere innerhalb der Arbeitsanweisungen für das jeweilige Szenario) und innerhalb der Anweisungen des Supervisors.
  5. Sicherheitsbeauftragte in Feuerwehrtrainings sowie Schießbahnaufsichten und Torwachen in Polizei- und Militärtrainings werden von der TBW gestellt. Diese sind dem Supervisor unterstellt.
  6. Nur wenn alle für das geplante Training notwendigen Posten durch entsprechend geeignete Personen besetzt sind, kann das Training/die Veranstaltung stattfinden. Nur dann ist TBW verpflichtet, die Leistungen zu erbringen.

5. Pflichten und Mitwirkung DES AUFTRAG­GEBERS, SICHERHEITS­VORSCHRIFTEN, SCHUSS­WAFFEN, MUNITION, UND SONSTIGE MITGEBRACHTE GEGEN­STÄNDE, Konsequenzen bei Nicht­einhaltung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten, erforderlichen oder nach Treu und Glauben gebotenen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zu liefern. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, alle Daten,
    a.  die gesetzlich für die Ausführung der Vereinbarung erforderlich sind, oder
    b.  deren Übermittlung vertraglich vereinbart ist, oder
    c.  von denen der Auftraggeber weiß, dass diese für die Ausführung der Vereinbarung erforderlich sind, oder
    d.  die von TBW angefordert werden und an deren Erhalt TBW ein berechtigtes Interesse hat,
    an TBW rechtzeitig vor Leistungsbeginn zu übergeben. Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche erforderlichen Daten insbesondere betreffend Schusswaffen, Munition und andere explosive Stoffe spätestens vier Wochen vor Beginn der Leistung schriftlich an TBW zu übermitteln.
    Bei Eintreffen auf dem Trainingsgelände müssen die jeweiligen Schusswaffen, Munition und andere explosive Stoffe von dem Auftraggeber den ausgewiesenen Aufsichtspersonen, d.h. insbesondere dem Sicherheitspersonal, dem Supervisor, den Trainern und/oder den Instrukteuren von TBW unaufgefordert zum Abgleich mit den im Vorfeld übermittelten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch ihn an TBW übergebenen Daten.
  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer angebotenen Trainingseinheiten ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Gesundheit der Trainingsteilnehmer und deren Kenntnis im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung voraussetzt. Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die von ihm bestimmten Teilnehmer bei Antritt der Trainingseinheiten gesundheitlich in der Lage sind, die Übungen durchzuführen. Er ist verantwortlich für das Vorliegen sämtlicher fachlicher Qualifikationen und medizinischer Untersuchungen und/oder sonstiger Zertifikate, die für die Durchführung der Leistungen gesetzlich erforderlich und/oder von TBW als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung genannt sind (z.B. Atemschutzzertifikate). Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen vor Inanspruchnahme der Leistung sorgfältig zu prüfen.
  4. Führen TBW oder durch TBW eingesetzte Dritte die Leistungen beim Auftraggeber vor Ort oder an einem durch den Auftraggeber bestimmten Ort aus, ist der Auftraggeber für eine angemessene Unterbringung der Mitarbeiter von TBW bzw. der Dritten und geeignete Gegebenheiten für die Leistungserbringung auf eigene Kosten verantwortlich.
  5. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass alle Teilnehmer den Weisungen der Mitarbeiter von TBW, die der Einhaltung von Schutzvorkehrungen und der Abwendung von Gefahren für Personen und Sachgütern dienen, unbedingt Folge leisten. 
  6. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass, wenn er selbst einen Trainer oder Instrukteur stellt, jener die für die Trainereigenschaft erforderliche fachliche Kompetenz sowie die erforderlichen Nachweise besitzt, gesundheitlich in der Lage ist, das Training zu leiten und die Ausbildung „Train the Trainer“ bei der TBW absolviert hat.
  7. Vor Beginn des Trainings/der Veranstaltung erfolgt eine ausführliche Sicherheitsunterweisung durch einen Supervisor der TBW gegenüber allen Teilnehmern und ggf. externen Trainern bzw. Instrukteuren. Die Sicherheitsunterweisung gibt über mögliche Gefahren und der Abwendung dieser (vor, während und nach Übungen, sowie über allgemeine Gefahren auf dem gesamten Gelände) Aufschluss. Zudem wird jeder Teilnehmer und ggf. der externe Trainer bzw. Instrukteur über den Verhaltensplan bei Notfällen informiert. Teilnehmer und ggf. externe Trainer bzw. Instrukteure, die nicht an der Sicherheitsunterweisung teilnehmen oder die nicht durch ihre Unterschrift bestätigen, an dieser teilgenommen zu haben sowie die Inhalte der Sicherheitsunterweisung und den Notfallplan verstanden zu haben, dürfen an dem Training/der Veranstaltung nicht teilnehmen Dadurch entstehen keine Ansprüche gegenüber TBW. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Verhaltensregeln der Sicherheitsunterweisung und des Notfallfalls von allen Teilnehmern und externen Trainern bzw. Instrukteuren jederzeit eingehalten werden. 
  8. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass ein etwaig eingesetzter externer Trainer das vom Auftragnehmer übergebene „Drehbuch“ samt Handlungs- und Sicherheitsanweisungen kennt und sich an die Inhalte hält.
  9. Für den Fall, dass der Auftraggeber eigene persönliche Schutzausrüstung (wie Atemschutzgeräte, Schutzkleidung etc.), Schusswaffen und sonstige Materialien und Gegenstände (im Folgenden: mitgebrachte Gegenstände) selbst mitbringt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
    - Es dürfen nur Gegenstände mitgebracht werden, die dem aktuellen Stand der Technik und den geltenden Schutzvorschriften entsprechen, mangelfrei und gemäß den gesetzlichen Vorgaben bzw. bei Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften regelmäßig gewartet sind.
    - Schusswaffen, Munition oder andere explosive Stoffe dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und in dem Umfang der an TBW erteilten Genehmigungen (z.B. gemäß BImSchG) genutzt werden, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden.
    - Der Einsatz von scharfer Munition ist auf dem gesamten Gelände der TBW strikt untersagt. Von allen Teilnehmern da
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine allen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Lagerung und Bewachung von Waffen und Munition und das dafür erforderliche Personal zu sorgen. Erforderliche Vorrichtungen (Waffenschränke etc.) werden von TBW nicht zur Verfügung gestellt, sondern sind von dem Auftraggeber mitzubringen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür zu sorgen, dass ein Missbrauch von Waffen oder Munition durch Dritte ausgeschlossen ist.
  11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die mitgebrachten Gegenstände einschließlich der mitgebrachten Munition vor Beginn der Leistung sorgfältig auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen sowie auf die Geeignetheit für die beabsichtigte Verwendung und die Funktionsfähigkeit zu überprüfen. TBW ist jederzeit berechtigt, Kontrollen und Stichproben durchzuführen. Diese Kontrollrechte entlasten den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Verantwortung für die mitgebrachten Gegenstände. 
  12. Sollte TBW offensichtliche Sicherheitsmängel an mitgebrachten Gegenständen feststellen, die die Sicherheit des Teilnehmers oder Dritter gefährden, können nach billigem Ermessen von TBW das Training sofort abgebrochen und der Vertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Vergütung ist in diesem Fall in angemessenem, der bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen durch TBW Rechnung trageneden, Umfang zu zahlen.
  13. Nimmt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung nicht oder nicht rechtzeitig vor, fehlen zum Beispiel Daten oder Zertifikate oder erfolgen falsche Angaben, und/oder verstößt der Auftraggeber gegen Sicherheitsvorschriften und/oder sonstige Verpflichtungen (im Folgenden alle einzeln oder zusammen als „Verpflichtungen“ bezeichnet), ist TBW befugt, die Ausführung der in der Vereinbarung genannten Leistungen zu verweigern, bis der Auftraggeber seiner Verpflichtung nachkommt. Ferner ist TBW berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht binnen einer von TBW gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Die Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Vergütung ist in diesem Fall in angemessenem Umfang zu entrichten. TBW ist nach eigenem Ermessen auch berechtigt, den Vertrag nur teilweise zu kündigen und/oder einzelne Teilnehmer von den Leistungen auszuschließen. Ferner ist TBW berechtigt, den Ersatz sämtlicher Schäden und Mehraufwendungen die aus der Verletzung von Verpflichtungen des Auftraggebers resultieren, von dem Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber hat TBW von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Mehraufwendungen aufgrund eigener Leistungen von TBW werden gemäß den jeweils geltenden Tarifen von TBW berechnet.

6. PREISE

  1. Die in einem Angebot der TBW genannten Preise verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer oder ähnlichen Steuern und Abgaben, sowie im Rahmen der Vereinbarung nachträglich entstehenden Kosten (z.B. Verwaltungskosten), sofern dies nicht anders im Angebot angegeben wurde.
  2. Die Vergütung für Leistungen von TBW basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umständen. Bei unvorhersehbaren Kostensteigerungen, z.B. durch Preiserhöhungen von Lieferanten und Subunternehmer (Einkaufs- und Cateringpreise, Übernachtungskosten), Erhöhung von Transportkosten, Versicherungsprämien, Lohnkosten aufgrund von Tarifverträgen, Steuern, Sozialbeiträgen, Zölle und ähnlichen Kosten, Währungsschwankungen ist TBW berechtigt, die Preiserhöhung an den Auftraggeber weiterzugeben. Die Preiserhöhung ist nur insoweit an den Auftraggeber weiterzugeben, als dass dies nicht zu einer Gewinnerhöhung der TBW führt. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 15% des Gesamtpreises, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Kündigung ist unverzüglich schriftlich zu erklären.
  3. TBW ist ferner berechtigt, den Preis für Leistungen anzupassen, sofern der Preis anhand irreführender, falscher oder unvollständiger Information seitens des Auftraggebers festgesetzt wurde. 

7. Bezahlung, Verzug, Aufrechnung

  1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. 
  2. TBW ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, ist TBW berechtigt, die Leistungen von Sicherheiten oder der Zahlung im Voraus abhängig zu machen.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Sobald der Auftraggeber in Verzug kommt, werden alle übrigen Forderungen von TBW aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
  4. Das Recht zur Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen beiden Parteien nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

8. Prüfung mitgebrachter Gegenstände, Mängelanzeigen, Mängelansprüche

  1. Etwaige Mängelanzeigen hinsichtlich der Trainingsvorbereitung am Tag des Trainings müssen TBW durch den Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt werden. Diese sind im Nachgang durch den Auftraggeber nochmals schriftlich an die TBW zu übermitteln. Etwaige Mängelanzeigen hinsichtlich der Ausführung der Leistungen durch die TBW hat der Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung der betreffenden Leistung schriftlich an die TBW mitzuteilen.
  2. Im Falle von Mängeln gilt Folgendes: In allen Fällen, auch bei mietvertraglichen Leistungen, ist TBW zunächst das Recht zur Nacherfüllung einzuräumen. Weitere Rechte einschließlich Minderung stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn TBW den Mangel nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beseitigt hat. 
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Ansprüche des Auftraggebers wegen vertraglicher Pflichtverletzungen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Diese verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. 

9. Stornierung durch den Auftraggeber

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Auftraggeber nach Vertragsschluss ein einseitiges Recht zur Stornierung des Vertrags zu. Jede Stornierung (Abbestellung/unterlassene Inanspruchnahme oder sonstige Stornierung) bedarf der Schriftform.
  2. Im Falle einer Stornierung ist TBW berechtigt, folgende Entschädigung (hiernach “Stornogebühren”) zu verlangen:

    a. Kosten für Trainings und Zurverfügungstellung des Geländes:

    • 90% der diesbezüglichen Vergütung, es sei denn, für den Zeitraum wird ein anderer Auftraggeber gefunden, in diesem Fall sind die anderweitigen Einkünfte anzurechnen.


    b. Hotel:

    • Stornierung bis zu drei Monaten vor Beginn der Veranstaltung: keine Stornogebühren.
    • Stornierung weniger als 3 Monate bis 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung: 25% der der diesbezüglichen Vergütung.
    • Stornierung weniger als 2 Monate bis 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung:: 50% der diesbezüglichen Vergütung.
    • Stornierung weniger als 1 Monat bis 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung: 75% der diesbezüglichen Vergütung.
    • Stornierung von weniger als 10 Werktagen vor Beginn der Veranstaltung: 90% der diesbezüglichen Vergütung.

     

    c. Verpflegung

    • Stornierung mehr als 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung: keine Stornogebühren.
    • Stornierung weniger als 1 Monat bis 10 Werktage vor Auftragsbeginn: 35% der diesbezüglichen Vergütung.
    • Stornierung von weniger als 10 Werktagen bis 2 Werktage vor Beginn der Veranstaltung: 60% vom Gesamtpreis.
    • Stornierung von weniger als 2 Werktagen vor Beginn der Veranstaltung: 90% der diesbezüglichen Vergütung.

     

    1. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass tatsächlich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
    2. Eventuelle durch den Auftraggeber geleistete Vorauszahlungen die sich auf den stornierten Vertrag beziehen, werden nach Abzug der Stornierungskosten rückerstattet.
    3. Für Reduzierungen der Teilnehmerzahl gilt Folgendes: Soweit sich Vergütungsbestandteile nach der Anzahl der Teilnehmer berechnen (z.B. Hotelkosten, Verpflegung) (teilnehmerabhängige Vergütung), handelt es sich um eine Teilstornierung und es gelten die vorstehend genannten Stornogebührensätze. Der Stornierungssatz bezieht sich in diesem Fall auf die auf die stornierten Teilnehmer entfallende teilnehmerabhängige Vergütung. Soweit die Vergütung unabhängig von der konkreten Teilnehmerzahl berechnet wird (z.B. Veranstaltungen auf dem Gelände) (teilnehmerunabhängige Vergütung), wirkt sich die Reduzierung der Teilnehmerzahl auf die zu zahlende Vergütung nicht aus. Die teilnehmerunabhängige Vergütung ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Stornierung und ungeachtet der Reduzierung der Teilnehmerzahl in voller Höhe zu zahlen.
    4. Erhöhungen der Teilnehmerzahl bedürfen der Zustimmung von TBW. Im Falle einer Zustimmung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
    5. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10. KÜNDIGUNG DURCH TBW

  1. TBW ist zur Stornierung des Vertrages berechtigt, wenn die Kündigung spätestens drei Monate vor dem Veranstaltungsbeginn erfolgt (Zugang beim Auftraggeber). Die Kündigung kann in Schrift- oder in Textform erfolgen.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt abgesehen von den in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Fällen beispielsweise vor, wenn:
    a.  der Auftraggeber eine vereinbarte oder gemäß Ziffer 7.2 verlangte Vorauszahlung auch innerhalb einer von TBW gesetzten angemessenen Zahlungsfrist nicht erbringt oder
    b.  ein schwerer Verstoß gegen die sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen vorliegt (zum Beispiel ein Verstoß gegen sicherheitsrelevante Vorschriften) oder
    c.  der Auftraggeber bei sonstigen Pflichtverletzungen seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von 20 Tagen nachkommt, oder
  3. Alle weiteren Rechte von TBW bleiben von seiner Befugnis, die Vereinbarung zu kündigen, unberührt. 

11. HAFTUNG VON TBW

  1. Die Haftung von TBW auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt.
  2. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit von TBW, seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, haftet TBW nicht. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Das sind insbesondere die Bereitstellung des Trainingsgeländes, die Durchführung von Trainings und Schulungen sowie die Unterbringung und Verpflegung von Trainingseinheiten. Sofern TBW für einfach fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung von TBW ist insbesondere eingeschränkt für Schäden, die auf einer Missachtung der Sicherheitseinweisung, der Anordnungen des Personals von TBW, dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen oder darauf, dass der Auftraggeber eine Trainingseinrichtung außerhalb der vereinbarten Trainings-Leistung nutzt.
  4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Rechtsgutsverletzungen, soweit TBW eine Garantie übernommen hat oder TBW nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
  5. Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten undsonstigen Erfüllungsgehilfen der TBW.

12. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

  1. Der Auftraggeber haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die aus einer Pflichtverletzung des Auftraggebers, der von ihm angemeldeten Teilnehmer, Trainer oder Instrukteure oder Dritte aus seinem Bereich beruhen, insbesondere für alle Schäden, die aus einem Verstoß gegen die hier aufgeführten oder referenzierten Sicherheitsvorschriften, der Sicherheitseinweisung, aus einer Missachtung von Weisungen oder Anordnungen des Personals von TBW sowie durch Verletzung der Vorschriften über mitgebrachte oder überlassenen Gegenstände oder deren Verwendung entstehen. 
  2. Der Auftraggeber hat für ein Verschulden der von ihm gemeldeten Teilnehmer und externen Trainer oder Instrukteur wie für eigenes Verschulden einzustehen.
  3. Der Auftraggeber hat TBW von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Inanspruchnahme von TBW auf einem Verhalten beruht, das aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.
  4. Falls der Auftraggeber TBW Informationsträger, elektronische Dateien und/oder Software überreicht hat, garantiert der Auftraggeber, dass diese frei von Viren und Beschädigungen sind. 
  5. Wenn der Auftraggeber eine Trainingseinrichtung von TBW außerhalb der vereinbarten Trainings-Leistung nutzt, findet diese Nutzung ausschließlich unter Eigenverantwortung des Auftraggebers statt. Der Auftraggeber haftet gegenüber TBW für jegliche Schäden, die durch die eigenverantwortliche Nutzung enstehen und stellt TBW insoweit von jeglicher Haftung aus Ansprüchen Dritter frei.

13. Höhere Gewalt und Ähnliches

  1. Beide Parteien sind befugt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Ausführung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung vollständig oder teils, vorübergehend oder nicht vorübergehend, verhindert oder wesentlich erschwert werden durch unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, die sie nicht zu vertreten haben, wie bspw. Blitzschlag, Überschwemmungen, außergewöhnlich extreme Wetterverhältnisse, Feuer, Krieg, Epidemie, terroristische Aktionen, Taten von lokalen oder nationalen Behörden oder anderen befugten Behörden, geplante und ungeplante Streiks. Ist das Hindernis vorübergehender Dauer, so verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um die voraussichtliche Dauer des Bestehens des Hindernisses  zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. 
  2. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Leistungsstörung und die voraussichtliche Dauer zu informieren.
  3. Wenn die höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, ist jede Partei befugt, die Vereinbarung für den nicht ausführbaren Teil durch eine schriftliche Erklärung zu beenden. 

14. Versicherungen

  1. Der Auftraggeber wird sämtliche erforderlichen Versicherungen abschließen, um seine Arbeitnehmer und andere Belange, die im Zusammenhang mit irgendeinem Training stehen, das vom oder auf dem Trainingsgelände des Auftragnehmers abgehalten wird, zu versichern, wie bspw. eine betriebliche Unfallversicherung. 
  2. TBW wird bezüglich der von ihm angebotenen Trainings eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die die Haftung im Sinne von Ziff. 11 – sofern möglich und zumutbar – abdeckt.

15. Geheimhaltung / Abwerbeverbot / Vertragsstrafe

  1. Die Parteien verpflichten sich, innerhalb von drei Jahren nach dem Vollzugstag aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Vereinbarung voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Informationen sind vertraulich, wenn dies von der anderen Partei so mitgeteilt wird oder wenn sich dies aus der Art der Information oder den Umständen ergibt, insbesondere zählen hierzu Geschäftsgeheimnisse. 
  2. Der Auftraggeber wird während der Laufzeit der Vereinbarung sowie innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar, fest oder nur vorübergehend angestellte Mitarbeiter des Auftragnehmers (oder von Unternehmen, die an der Ausführung der Vereinbarung beteiligt sind) im eigenen oder fremden Interesse abwerben. 
  3. Für jede Zuwiderhandlung nach Ziff. 15.1 sowie nach Ziff. 15.2 verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer durch den Auftragnehmer festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige ordentliche Gericht zu prüfenden Vertragsstrafe.
  4. Bei fortdauernden Zuwiderhandlungen ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung verwirkt. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.

16. GEISTIGES EIGENTUM

  1. Alle geistigen Eigentumsrechte, ungeachtet ob diese dem Auftragnehmer, Hilfspersonen des Auftragnehmers oder Lieferanten des Auftragnehmers entstammen, welche durch den Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung verwendet werden, oder welche auf Arbeiten ruhen, die im Rahmen der Vereinbarung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber überreicht oder geliefert werden, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers bzw. des Rechteinhabers. Der Auftraggeber erlangt an diesen kein Recht, insbesondere kein Nutzungsrecht.
  2. Alle durch den Auftragnehmer überreichten Arbeiten und Materialien, wie bspw. Unterrichtsmaterial in welcher Form auch immer, sind ausschließlich dazu bestimmt, vom Auftraggeber verwendet zu werden und dürfen nicht durch ihn, ohne vorhergehende schriftliche Erlaubnis des Auftragnehmers, vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht werden oder zwecks Kenntnis an Dritte weitergegeben werden, weder für interne, noch für externe Zwecke, in welcher Form auch immer. 
  3. Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das durch die Ausführung der Vereinbarung gewonnene Wissen für andere Zwecke zu verwenden, insofern hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers an Dritte überreicht werden. 
  4. Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, Fotos, Filme und/oder Videoaufnahmen von den Trainings oder Trainingseinrichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers herzustellen, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten.

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder mit einem mit TBW geschlossenen Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Sitz von TBW Gerichtsstand.

18. ANWENDBARES RECHT

Für mit der TBW geschlossene Verträge, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für alle daraus hervorgehenden Verpflichtung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

19. Schlussbestimmungen

  1. Diese Bedingungen dürfen durch den Auftragnehmer einseitig geändert werden, wenn nach Vertragsschluss unvorhersehbare Änderungen eintreten oder Lücken in den Bedingungen offenbar werden und dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird oder wenn eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der gesetzlichen Bedingungen eine Änderung bzw. Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich macht. Die Bedingungsanpassung soll nur auf die veränderten Umstände reagieren und keine anderen Bedingungen ersetzen.
    Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Neufassung zugänglich machen und auf die Änderungen hinweisen. Die Neufassung wird gegenüber dem Auftraggeber wirksam und das Vertragsverhältnis wird mit dieser fortgesetzt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Neufassung widerspricht. Im Falle des Widerspruchs steht den Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. TBW wird den Auftraggeber auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hinweisen.
  2. Soweit eine vertragliche Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den Zielsetzungen der Vereinbarung und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

ANLAGE 1

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG BZW. ÜBERLASSUNG VON MATERIALIEN UND GEGENSTÄNDEN DES AUFTRAGNEHMERS

  1. Die an den Auftraggeber vermieteten bzw. überlassenen Materialien und Gegenstände (überlassene Gegenstände) wie bspw. Feuerlöschapparaturen, Feuerschutzanzüge, Atemschutzgeräte, Feuerwehrfahrzeuge etc. dürfen nur zur Ausführung des Trainings bzw. dem vereinbarten Zweck, verwendet werden.
  2. Bei Übergabe der überlassenen Gegenstände ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen und von beiden Parteien zu unterschreiben. In dem Übergabeprotokoll ist der überlassene Gegenstandsamt Zubehör aufzuführen. 
  3. TBW überprüft die überlassenen Gegenstände regelmäßig, auf ihre Funktionstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers. Etwaige bei Übergabe bestehende Mängel sind im Übergabeprotokoll festzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände, soweit möglich, zu überprüfen und erkennbare Mängel zu rügen (z.B. Dichtigkeitskontrolle des Atemanschlusses, Kontrolle des Flaschenbetriebsdrucks, Restdruckwarnung, Hochdruckdichtheit, etc.). Diese sind in das Übergabeprotokoll aufzunehmen. Bei Schäden, die nicht im Übergabeprotokoll enthalten sind, wird vermutet, dass der Schaden bei Übergabe der Gegenstände nicht vorhanden war. Die Haftung von TBW für bei Vertragsschluss bestehende Mängel richtet sich nach Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem die überlassenen Gegenstände dem Auftraggeber gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung durch TBW zur Verfügung gestellt werden. 
  5. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände pünktlich mit Beendigung des Mietverhältnisses an TBW zurückzugeben. Sollte der Auftraggeber die überlassenen Gegenstände. verspätet zurückgeben, so hat der Auftraggeber TBW unverzüglich zu unterrichten. Etwaige Schadensersatzansprüche und gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten. Die Rückgabe hat gegen Unterzeichnung einer von TBW auszustellenden Empfangsbestätigung an TBW zu erfolgen. Die überlassenen Gegenstände müssen sich bei Rückgabe in einem einwandfreien (insbesondere mangelfreien), gereinigten und betriebsbereiten Zustand befinden. Bei Rückgabe werden die überlassenen Gegenstände überprüft und ein Bericht dieser Überprüfung von beiden Parteien unterschrieben.
  6. Der Auftraggeber garantiert, dass dem jeweiligen Nutzer die Verwendung der überlassenen Gegenstände bekannt ist und dass die überlassenen Gegenstände während der Mietzeit durch fachkundige Nutzer angemessen und sorgfältig und gemäß der von TBW überreichten bzw. mitgeteilten Gebrauchsanweisung/Instruktionen behandelt werden. Er garantiert zudem,die überlassenen Gegenstände sorgsam zu verwahren und vor Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu den jeweiligen Gegenständen dazugehörenden Gebrauchsvorschriften sorgfältig zu lesen und sich an diese zu halten. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis gemäß der Vereinbarung zu bezahlen. Der Auftraggeber ist nicht zu einer Untervermietung berechtigt. Die überlassenen Gegenstände dürfen nur mit vorhergehender schriftlicher Genehmigung von TBW Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  7. Die Kosten für Verbrauchsstoffe trägt der Auftraggeber. 
  8. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die während des Mietverhältnisses an den überlassenen Gegenständen schuldhaft durch ihn, seine Mitarbeiter und die Teilnehmer, externen Trainer und Instrukteure verursacht werden. Ausgenommen hiervon sind gewöhnliche Verschleißspuren. Im Falle einer Beschädigung und/oder eines ganz oder teilweisen Verlusts der überlassenen Gegenstände ist der Auftraggeber verpflichtet, TBW unverzüglich zu informieren. Sofern den Auftraggeber ein Vertretenmüssen trifft, hat er insbesondere die erforderlichen Reparaturkosten für die beschädigten überlassenen Gegenstände bzw. deren Wiederbeschaffungskosten, zu tragen. Falls nach Rückgabe der überlassenen Gegenstände eine Instandsetzung notwendig ist, behält sich der Auftragnehmer Ersatzansprüche vor. 
  9. Im Falle des vollständigen Verlusts oder der Zerstörung der sich im Besitz des Auftraggebers befindlichen überlassenen Gegenstände, durch welche Ursache auch immer, ist TBW zur sofortigen Beendigung der Vereinbarung hinsichtlich der überlassenen Gegenstände durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt. Das Recht von TBW, die Vereinbarung zu beenden, lässt die übrigen Rechte von TBW unberührt. Weiterhin schuldet der Auftraggeber TBW im vorgenannten Fall eine sofort fällige Entschädigung, die wie folgt berechnet wird:
    a.  die Summe der für die Restlaufzeit des Mietverhältnisses ausstehenden Miete zuzüglich des
    b.  Restbuchwertes des Gegenstandes gemäß Bilanz von TBW zum Zeitpunkt des Verlustes der überlassenen Gegenstände.
  10. Ein etwaiger Transport und/oder Versand von und zum Lager von TBW geht auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die überlassenen Gegenstände (auf seine Rechnung) während des Transports und der Dauer des Mietverhältnisses zu versichern. Die Versicherungspolice muss TBW als (Mit-)Versicherten angeben. Der Auftraggeber wird TBW eine Kopie der Versicherungspolice zur Verfügung stellen. 
  11. Die überlassenen Gegenstände bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum von TBW. Etwaige Zugriffe Dritter auf das Eigentum von TBW sind TBW unverzüglich anzuzeigen und TBW bei der Abwehr zu unterstützen.
  12. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TBW ergänzend.

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